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Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind oder
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerberinnen oder Bewerber rücken nach. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie…
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist…
Für die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten, die Vorprüfung durch den Landeswahlleiter, die Zulassung und die Bekanntmachung gelten die §§ 22, 24, 25…
Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge…
Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am fünfzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.