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Die Stimmenzählung hat unmittelbar im Anschluß an die Wahl im Wahllokal zu erfolgen.
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallenen gültigen Erststimmen und der auf jede Landesliste entfallenen gültigen Zweitstimmen ermittelt.
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und…
Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem…
Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt…
Der Wahlvorstand öffnet die inneren Wahlumschläge einzeln, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und ermittelt, wie viele Stimmen gültig sind und wie viele…
Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die…
Nachdem die auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenen Stimmanzahlen sowohl für die Briefwahl als auch für die elektronische Wahl ermittelt wurden, werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.