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Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen…
Eine Stimme ist ungültig, wenn a) der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist, b) Bewerberinnen und Bewerber…
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
Zu den Stimmen, die ungültig sind, weil der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.