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Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
Der Wahlvorstand öffnet die inneren Wahlumschläge einzeln, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und ermittelt, wie viele Stimmen gültig sind und wie viele…
Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem…
Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt…
Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die…
Nachdem die auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenen Stimmanzahlen sowohl für die Briefwahl als auch für die elektronische Wahl ermittelt wurden, werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.