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Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages. V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatz von Abgeordneten
Bei einer Nachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang…
Die Mitgliedschaft zum Landtag beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wahl angenommen ist, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im…
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode…
Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen unverzüglich mit, an welchem Tag die aus den Landeslisten gewählten Bewerber die…
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes. Während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag darf…
die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.