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Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, wird der Sitz nach der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Parteiwechsel des Ausgeschiedenen bleibt unberücksichtigt. Auf der Landesliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt worden sind, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 6 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Auf der Landesliste bleiben ferner Bewerber außer Betracht, die im Wahlkreis gewählt und aus dem Landtag ausgeschieden sind. Ist die Landesliste erschöpft, bleibt der Sitz leer; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags vermindert sich entsprechend.
Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Landesliste zugelassen ist, oder auf den Bewerber einer Wählergruppe oder auf einen Einzelbewerber, findet eine Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl muss spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 32 Abs. 3, §§ 34 und 35 gelten entsprechend.
Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Dieser benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt; er erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Abgeordneten, dessen Nachfolge er antritt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Landeswahlleiter macht den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Land bekannt. VI. Wahlkosten
Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn…
Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Bundeswahlleiter schriftlich die Ablehnung der Wahl erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst…
Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Listennachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest. Der Wahlleiter…
Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze…
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode…
Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sie unterbleibt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.