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Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags ausgezahlt.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags auszubringen.
Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 von den Ländern, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an…
Der Rechnungshof des Saarlandes prüft, ob der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des…
Die Festsetzung und Auszahlung der Mittel nach den §§ 18 und 20 des Parteiengesetzes erfolgt im Fall des § 19 Abs. 8 Satz 1 [2] des Parteiengesetzes durch den…
In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der…
Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach Gemeindegrößen…
Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer den Anforderungen des § 259 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechenden Rechnung, die eine geordnete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.