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Bewerber einer Wählergruppe, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige von ihnen erzielte Erststimme 3,50 Euro. Satz 1 gilt für Einzelbewerber entsprechend.
Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.
§ 41 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. VIII. Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine
Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim…
Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtages auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. Anträge werden nur…
Für die in Absatz 1 genannten Verfahren gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelung eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des…
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der…
Die Rücknahme und der Widerruf der Zuteilungs- und der Festsetzungsbescheide sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Fördermittel richten sich nach…
Ein Einspruch der oder des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.