Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 von den Ländern, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesverbände der Parteien entfallenden Beträge verbindlich mit.
Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
Der Rechnungshof des Saarlandes prüft, ob der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des…
Die Festsetzung und Auszahlung der Mittel nach den §§ 18 und 20 des Parteiengesetzes erfolgt im Fall des § 19 Abs. 8 Satz 1 [2] des Parteiengesetzes durch den…
Die nach dem Parteiengesetz vom Bund dem Freistaat Sachsen für die Landesverbände der Parteien zugewiesenen Mittel werden von der Präsidentin oder dem…
Mit der Rücknahme setzt der Präsident des Deutschen Bundestages den von der Partei zu erstattenden Betrag durch Verwaltungsakt fest. Ergibt sich im Zuge der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.