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Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem, zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruft. Für jeden Beisitzer und für jeden Richter ist ein Stellvertreter zu benennen. Der Landeswahlausschuß entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer und Richter beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen finden auf den Landeswahlausschuß die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags über die Landtagsausschüsse entsprechende Anwendung.
Der Landeswahlausschuß hat folgende Aufgaben: a) über die Möglichkeit von Parteien zur Teilnahme an der Landtagswahl von Amts wegen oder durch Anerkennung als Partei nach einer Beteiligungsanzeige zu entscheiden (§ 17a Absatz 4), b) über Einsprüche gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden, c) über die Zulassung der Landeslisten zu beschließen (§ 21 Abs. 3), d) über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4), e) über die Zuweisung der Sitze aus den Landeslisten zu entscheiden (§ 33 Abs. 1 bis 7).
Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des…
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine…
Der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuß. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht die…
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreisfreien…
Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze den Parteien zuzuteilen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind.
Der Wahlausschuss des Kreises entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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