Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:
das Wahlgebiet in Wahlbezirke nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes einzuteilen, wobei er die tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezirke transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren hat; ab einer Abweichung von mehr als 15 Prozent der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße sind die hierfür herangezogenen verfassungslegitimen Rechtfertigungsgründe zu erläutern,
über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes),
über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Absatz 3 des Gesetzes),
das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Absatz 1 des Gesetzes).
Dem Wahlausschuss der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).
Der Wahlausschuss des Kreises entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden. Der Landeswahlausschuss entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise und des Regionalverbands Ruhr sowie in allen Fällen, in denen die oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes).
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
einen Wahlprüfungsausschuss zu bestellen und über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen aufgrund § 40 Absatz 1 des Gesetzes zu…
Der Kreiswahlausschuss hat folgende Aufgaben: a) über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs.…
Der Wahlausschuss kann weitere Fristen zur Durchführung der Wahl festsetzen. Ersatzmitglieder des Wahlausschusses dürfen an den Sitzungen teilnehmen. Wenn sie…
Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen…
über die Verteilung der Wahlkosten zu entscheiden, falls sich die für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Gebietskörperschaften nicht auf einen billigen…
die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes zu berufen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes, § 5 Abs. 2, § 6),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.