Gesetze
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In den im § 2 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entscheiden, wenn die Zuziehung wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben in Frage steht.
In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden. Das Gericht…
Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt werden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht unter § 1…
Auf Antrag eines Miterben kann das Gericht bei der Zuweisung festsetzen, daß der Miterbe statt durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch…
Auf die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Auftraggeber und der Beschäftigten, die Ablehnung des…
Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen…
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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