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In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter ihrer Zuziehung entscheiden, wenn dies wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben oder der Verlust der Hofeigenschaft wegen Wegfalls der Betriebseinheit in Frage steht. Kapitel 3: Verwaltungsgerichtsbarkeit
In den im § 2 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter Zuziehung…
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung…
Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über entscheiden.
Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen…
Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie des Absatzes 2 in der…
Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte sind von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.