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Die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, kann dem Widerspruch abhelfen. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, so legt sie diesen mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der nächsthöheren Behörde zur Entscheidung vor.
Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen und dem Widerspruchsführer mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch…
Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch…
Der Widerspruch ist bei der Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, schriftlich oder zur Niederschrift eines…
Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids wird übertragen soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt…
Gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist der Widerspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.