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In Schiffs- und Schiffsbauregistersachen werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
die Bekanntmachung der Eintragungen,
die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
die Beglaubigung der Abschriften,
die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
übertragen.
erhoben werden.
- aufgehoben -
Düsseldorf
Die Anerkennungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.