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Für Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Justizministerium gestellt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Familiensachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Teil 4 Weitere der ordentlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.