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Die nach § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung des § 179 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen werden im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm übertragen.
Die nach den §§ 116, 117 und 138 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I 436), das zuletzt durch Artikel 7 des…
Die den Oberlandesgerichten zugewiesenen Entscheidungen in Landwirtschaftssachen werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen…
Verordnung zur Übertragung von Entscheidungen nach den §§ 116, 117, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auf das Oberlandesgericht Hamm vom 8. Januar 1985 (GV.…
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen Entscheidungen der in Absatz 1 genannten Gerichte wird den…
Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen:
Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern werden, soweit sie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.