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Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
Die Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft besteht nicht, wenn die in Absatz 1
§ 39 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.
§ 24 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
§ 39 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.
Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verträgen, die dem Arbeitnehmer weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.