Gesetze
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Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verträgen, die dem Arbeitnehmer weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.
Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes als ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe richtet sich nach den geltenden Vorschriften.
Die von den jeweiligen Geschäftsbereichen zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten getroffenen Regelungen bleiben unberührt.
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder…
Im übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend.
Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
Regelungen anderer Gesetze und Verordnungen, die bei der Durchführung von Amtshandlungen einzuhalten sind, bleiben unberührt, soweit auf Grund dieses Gesetzes…
Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.