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Die Verfügung ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer diesen unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, so ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem deutschen Gericht ausgeht.
Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, so ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben.
Die zuständige Behörde, die das Auskunftsersuchen erhalten hat, kann die Erledigung dieses Ersuchens nur ablehnen, wenn sie nachweist, dass die Erledigung des…
Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist…
Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Bedenken gegen die Berechtigung des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind…
Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde oder auf von dieser an die zuständige Stelle übermittelte…
Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.