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Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe nach § 23 Absatz 1 vollzogen ist.
Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Bedenken gegen die Berechtigung des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind ihr diese mitzuteilen. Hält die ersuchende Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.
Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert hat oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine neue Annahmeanordnung zu erlassen.
Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aufheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
Der Hinterleger hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht…
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten:
Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist.…
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.