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Ist die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten schriftlich abgegeben, so kann die Hinterlegungsstelle verlangen, daß die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird; sie kann auch verlangen, daß die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu…
Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass…
wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der…
Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.