Erwägungsgrund 129 32009L0138Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gläubiger sollten das Recht haben, in einem Liquidationsverfahren ihre Forderungen anzumelden oder schriftlich zu erläutern. Forderungen von Gläubigern, die in…
Erwägungsgrund 13 32012R0848VERORDNUNG (EU) Nr. 848/2012 DER KOMMISSION vom 19. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Phenylquecksilberverbindungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure die zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen…
Erwägungsgrund 68 32026L0799RICHTLINIE (EU) 2026/799 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Eine faire Vertretung der Gläubiger in den Gläubigerausschüssen ist besonders wichtig in Bezug auf ungesicherte Gläubiger, einschließlich Gläubiger mit…
Erwägungsgrund 16 32015R0399VERORDNUNG (EU) 2015/399 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan, Ethephon, Fenamidon, Fenvalerat, Fenhexamid, Furathiocarb, Imazapyr, Malathion, Picoxystrobin, Spirotetramat, Tepraloxydim und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die…
Erwägungsgrund 78 32020L1828RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist angebracht, Bestimmungen für die zeitliche Geltung dieser Richtlinie vorzusehen.
Erwägungsgrund 58 32019R2175Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, in dem die notwendigen Vorkehrungen für die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte getroffen…