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Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird die Kirchensteuer einschließlich der Nebenleistungen auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden, soweit diese die Maßstabsteuern einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Auf Antrag der Bistümer obliegt die Beitreibung der Kirchensteuer, die in kircheneigener Verwaltung veranlagt und erhoben wird, den Finanzämtern nach den…
Wird die Kirchensteuer in kircheneigener Verwaltung veranlagt und erhoben, obliegt die Beitreibung auf Antrag den Finanzämtern nach den Vorschriften der…
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden.…
Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium…
Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 dieses Gesetzes verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung…
Für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuern sind die Kirchen zuständig. Sie können für die von den Finanzämtern oder von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.