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Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden haben den Kirchen auf Anfordern die für die Besteuerung und den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. VI. Rechtsbehelfe
Die Finanzämter und die Gemeinden haben den Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen auf Anforderung die für die…
Für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuern sind die Kirchen zuständig. Sie können für die von den Finanzämtern oder von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)…
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um…
erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kirchen.
Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 dieses Gesetzes verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung…
Die Unterlagen, deren die Bistümer aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), sind ihnen auf Anforderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.