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Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.
Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß anerkannt ist.
Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter. VIII. Schlussbestimmungen
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei den zuständigen Ministerien…
Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen
die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,
Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende…
In den Kirchen- und Kultussteuerbeschlüssen sind die jeweiligen Steuersätze festzusetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.