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Die Anerkennung der Kirchen- und Kultussteuerordnungen setzt voraus, dass in diesen geregelt sind:
die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,
Beginn und Ende der persönlichen Kirchen- beziehungsweise Kultussteuerpflicht,
die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und
die zur Entscheidung über den Einspruch und die Beschwerde gemäß § 14 des Gesetzes zuständigen Stellen.
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei den zuständigen Ministerien…
Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen
Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die
In den Kirchen- und Kultussteuerbeschlüssen sind die jeweiligen Steuersätze festzusetzen.
Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Diözesankirchensteuer beziehungsweise Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) erhoben, so haben
Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, so sind die Bezirksregierungen für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständig. Einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.