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Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, daß den Gemeinden die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden. An dem Verfahren nehmen die Gemeinden teil, die sich zur automatisierten Bearbeitung ihrer Aufgaben kommunaler Datenverarbeitungszentralen bedienen oder die sich dem Verfahren anschließen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten sowie über die Art und Weise der Übermittlung geregelt werden.
Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 1 auch für die Grundsteuer zu treffen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern: In der jeweiligen…
Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des…
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung…
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit…
1Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig. 2Durch Rechtsverordnung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.