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Sollten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsansprüche auf Grund der in § 1 Absatz 2 und 3 genannten vormaligen Zweckbindung gegen das Land Nordrhein-Westfalen begründet worden sein, werden diese durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 durch das Land Nordrhein-Westfalen unmöglich sein oder werden sollte, entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium über eine angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers des Rechtsanspruches. Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 41 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Verfahren zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 im Hinblick auf die Verfahrensschritte, die vom Antragsteller zur Begründung seines Rechtsanspruches beizubringenden Nachweise, die Feststellung des Anspruchsinhalts und die Entscheidung über eine Ablösung von Rechtsansprüchen, sowie
das Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Sinne von Absatz 2 im Hinblick auf die Behörde, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 des Teils IV des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes die Aufgaben der Enteignungsbehörde übernimmt,
festzulegen.
Behördliche Entscheidungen über die Erfüllung und die Ablösung von Rechtsansprüchen nach Absatz 1 sowie über Entschädigungen nach Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen, zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen, sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien der Vereinbarung über die Zuordnung des Bergischen Fonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln vom 13. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 105), der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster vom 13. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 105) und der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom …[einsetzen: Datum der Vereinbarung und Fundstelle dieses Gesetzes] zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 4.
die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.
Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des…
die Oberlandesgerichte über die Anträge der Beihilfeberechtigten ihres Geschäftsbereichs und nach näherer Bestimmung des Justizministeriums über die Anträge der…
Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5a ist die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnungen…
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV.…
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten für die Verfahren nach Satz 1 die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.