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Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die einzelnen Prüfungsfächer nach § 12 wie folgt zu gewichten: a) Auskunftsdienst und Leihverkehr | zweifach, b) Titelaufnahme | zweifach, c) Bibliotheksorganisation | zweifach, d) Allgemeine Verwaltung | einfach, e) Kataloge | zweifach, f) Wirtschafts- und Sozialkunde | einfach.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens das Gesamtergebnis ,,ausreichend" erreicht hat.
Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung mit, ob sie oder er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung mit der Gesamtnote.
Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis, indem er das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit drei und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit zwei…
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden…
Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 25 Abs. 3.
Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn a) die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder b) nicht ausreichende Leistungen in nur einem Fach…
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfung das Gesamtergebnis fest und bezeichnet es mit einer Note.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.