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Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis, indem er das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit drei und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit zwei multipliziert, beide Werte addiert und anschließend die Summe durch fünf dividiert. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens 50 Punkte beträgt, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet.
Über die Feststellung des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen ist.
Die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung vom Prüfungsausschuss mitzuteilen, auf Wunsch auch die Einzelergebnisse.
Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden…
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.…
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden…
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.…
Nach Abschluss der Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis für die einzelnen Prüflinge aus den Ergebnissen der schriftlichen und der…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es dem Kandidaten bekannt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.