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Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der zuständigen Stelle Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
Auf Antrag ist dem Prüfling, dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin oder einer vom Prüfling bevollmächtigten sonstigen Person Einsicht in…
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Auf Antrag ist dem Prüfling und dessen gesetzlichem Vertreter/gesetzlicher Vertreterin nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu…
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sind…
Auf Antrag ist dem Prüfling und seiner gesetzlichen Vertretungsperson nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer sowie dem gesetzlichen Vertreter nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.