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Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften 15 Jahre gemäß § 28 Absatz 1 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 29 Absatz 1 beziehungsweise § 30 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu…
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist…
Auf Antrag ist dem Prüfling und seiner gesetzlichen Vertretungsperson nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 21 Absatz 4 und § 28 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind drei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.