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Für den Ausschluß und die Feststellung der Befangenheit von Prüfungsausschußmitgliedern gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.
Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen neuen Prüfungsausschuß nach § 2 bilden und ihm die Durchführung der Prüfung übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
Wird einem Prüfungsausschussmitglied bekannt, dass bei ihr oder ihm die Besorgnis der Befangenheit besteht, so ist dies von dem betroffenen Mitglied vor der…
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen…
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der…
Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle…
Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind, ist dies der…
Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.