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Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Absatz 4 entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines…
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen…
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines…
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Untersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen,…
Wird einem Prüfungsausschussmitglied bekannt, dass bei ihr oder ihm die Besorgnis der Befangenheit besteht, so ist dies von dem betroffenen Mitglied vor der…
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.