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Auszubildende können nach Anhörung der bzw. des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, doppelt so lange wie die vorgeschriebene Ausbildungszeit in einer Bibliothek die Tätigkeit einer Assistentin oder eines Assistenten an Bibliotheken ausgeübt zu haben oder glaubhaft macht, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken entspricht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre…
Die oder der Auszubildende kann nach Anhörung der Ausbildungsstätte und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden,…
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen…
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Einrichtung, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführt,…
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre…
Der/Die Auszubildende kann nach Anhören des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner/ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.