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Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn - sie die Ausbildungszeit durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise erbracht haben, - ihr Berufsausbildungverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter (siehe § 26) zu vertreten haben. Umzuschulende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn - sie die Umschulungszeit zurückgelegt haben oder wenn die Umschulungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - sie glaubhaft nachweisen, daß sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, - ihr Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsumschulungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den die oder der Umzuschulende nicht zu vertreten hat.
Auszubildende können nach Anhörung der bzw. des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn…
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen…
Auszubildende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), wenn
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der berufsbildenden Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn…
Der/Die Auszubildende kann nach Anhören des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner/ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen…
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Einrichtung, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.