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Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die Sachverständigen der Technischen Überwachungs-Vereine, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NW. S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1994 (GV. NW. S. 360), als technische Überwachungsorganisation anerkannt worden sind.
Sachverständige, die nach Abschnitt I der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), aufgehoben durch…
Anerkannte Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 11 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über…
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach §…
Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von…
Sachverständige im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind…
Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.