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Im übrigen ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz zuständig für die Durchführung dieser Verordnung.
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 ist
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Köln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.