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Die Genehmigung ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung kann von der Genehmigungsbehörde in Anspruch genommen werden, um Schäden, die durch Abweichung von der Genehmigung und den Auflagen entstehen, auszugleichen oder beseitigen zu lassen. Über die Freigabe einer geleisteten Sicherheit entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1…
Die Erteilung der Genehmigungen kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die…
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen und sonstigen…
Die zuständige Behörde entscheidet auch über die Freigabe der Sicherheit.
Die Bergbehörde kann die Zulassung des Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.