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Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes, insbesondere vor der Abgrabung sowie bei der Beaufsichtigung der Abgrabung und Herrichtung, Abbau- und Betriebsgelände zu betreten.
Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten. Beauftragte…
Während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und bei Vorliegen von Gefahr in Verzug auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sind die mit…
Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und…
Die Bediensteten der Forstbehörde und Personen, die im Auftrag der Forstbehörde handeln, sind zur Durchführung ihres Auftrags berechtigt, fremde Waldgrundstücke…
1Die Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen in Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle…
Beauftragte der Enteigungsbehörde sind befugt, zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke zu betreten und Vermessungen, Boden-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.