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Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) einzureichen.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für…
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist…
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in…
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach…
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die…
Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.