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Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten werden nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens durch die Gemeinde verwaltet. Auf die Verwaltung finden die in Gemeindeangelegenheiten geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Gemeindeaufsicht und das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung. Die Gesamtheit der an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten Beteiligten wird Dritten gegenüber durch den Bürgermeister der für die Verwaltung zuständigen Gemeinde vertreten; sie kann als solche klagen und verklagt werden.
Erstrecken sich die gemeinschaftlichen Angelegenheiten über mehrere Gemeindegebiete, so wird die für die Verwaltung zuständige Gemeinde durch die nächste, den beteiligten Gemeinden gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde bestimmt.
Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach…
Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden verschiedener Kreise oder…
Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarungen. Die…
Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften ist durch die Beteiligten zu regeln. In der Regelung sind die Aufgabengebiete näher zu bestimmen, auf denen eine…
Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen sind, haben die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.