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Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2).
Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Einkünfte aus der Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2) unter den Beteiligten zu verteilen. Die…
In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen…
Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Beitrags- und Kostenforderungen werden wie Gemeindeabgaben vollstreckt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.