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Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende Regelung getroffen haben.
Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, können geteilt werden.
Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer…
Auf Teilungen und Ablösungen in der Flurbereinigung ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 138 bis 148 des Flurbereinigungsgesetzes) finden keine Anwendung.
Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 138 bis 148 des Flurbereinigungsgesetzes) finden keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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