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Abweichend von § 2 Abs. 4, § 9 und § 17 Abs. 2 kann die Waldgenossenschaft Flape auf Antrag aller Anteilberechtigten aufgelöst und das Gemeinschaftsvermögen, auch soweit es sich um Waldflächen handelt, aufgeteilt werden, wenn die Anteilberechtigten sich zu einer Forstbetriebsgemeinschaft nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zusammenschließen und sichergestellt ist, daß die Waldflächen nach einem gemeinsamen Betriebsplan bewirtschaftet werden. Im übrigen findet § 18 Abs. 2 Anwendung.
Die Teilung von Waldgrundstücken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48 Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbarkeiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der…
Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt…
Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder…
Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als…
Nutzungsrechte von Gemeindebürgern oder bestimmten Gruppen von Gemeindebürgern an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Gemeinde…
Eine Waldgenossenschaft kann neu gebildet werden, wenn dies von allen Eigentümern genügend großer und wesentlich zusammenhängender Grundstücke beantragt wird,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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