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Ein Anteilberechtigter kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sind, mit seinem Anteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn
der Anteilberechtigte oder sein Aufenthaltsort länger als zehn Jahre der Waldgenossenschaft unbekannt sind und
der Anteilberechtigte während dieser Zeit weder seine Rechte ausgeübt noch Leistungen erbracht noch Erklärungen abgegeben hat.
Antragsberechtigt ist die Waldgenossenschaft. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat.
Mit der Rechtskraft des Ausschlußurteils wächst der Anteil den übrigen Anteilberechtigten zu. Das Anteilgrundbuch ist zu schließen.
Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein…
Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt die Behörde ein…
Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen…
Für das Verfahren gelten, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den…
Liegen die in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 (erste Alternative) bezeichneten Umstände in der Person des Nutzers vor, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den…
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Stiftung ihren Sitz hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.