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Steht ein Anteil mehreren gemeinschaftlich zu, so können die Rechte nur einheitlich ausgeübt werden. Der Waldgenossenschaft ist schriftlich ein Bevollmächtigter zu benennen. Die Waldgenossenschaft kann hierzu eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf einen Vertreter bestellen.
Die in den §§ 1780 und 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen dürfen nicht zu Vertretern bestellt werden. Der bestellte Vertreter ist zu entlassen, wenn der Waldgenossenschaft ein Bevollmächtigter benannt wird. Die Bevollmächtigung wird der Waldgenossenschaft gegenüber mit dem Zugang der Benennung wirksam.
Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen…
Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb…
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, daß sie sich durch…
Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb…
Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen…
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder berechtigt. Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.