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Die Satzung kann bestimmen, daß ein Genossenschaftsausschuß gebildet wird. Sie kann dem Genossenschaftsausschuß unbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zuweisen. Sie kann ferner bestimmen, daß der Genossenschaftsausschuß bei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.
In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer…
Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen…
Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsgrundsätze. Sie wählt die Mitglieder des…
Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des…
Abweichend von Absatz 1 kann in der Satzung bestimmt werden, daß in den Fällen der Nummern 4, 5, 8, 9 und 10 die Entscheidung ganz oder teilweise dem Vorstand…
In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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