Gesetze
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Der Vorstand der Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und vertritt die Waldwirtschaftsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung…
Organe der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Vorstand und, soweit es die Satzung vorsieht, der Genossenschaftsausschuß.
Ist die Waldwirtschaftsgenossenschaft durch Genehmigung der Satzung gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur…
Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft auf der Grundlage des Planes…
Organe der Waldgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.